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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß § 13 Abs. 2 Wr KlGG 1996 ist die höchstzulässige Gesamtkubatur eines Kleingartenwohnhauses vom anschließenden Gelände, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird (Hinweis E vom 20. Dezember 2005, 2005/05/0129), zu bemessen. Der oberste Abschluss dieses Gebäudes ist vom verglichenen Gelände aus zu berechnen. Da somit sowohl die Bemessung der Gesamtkubatur als auch die Berechnung des obersten Abschlusses des Kleingartenwohnhauses von der - allenfalls erst zu schaffenden - Geländehöhe abhängen, kann eine Verletzung des Nachbarrechtes im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. b Wr BauO auch dann vorliegen, wenn unzulässige Geländeveränderungen vorgenommen worden bzw. geplant sind.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Wr KlGG 1996 ist die höchstzulässige Gesamtkubatur eines Kleingartenwohnhauses vom anschließenden Gelände, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird (Hinweis E vom 20. Dezember 2005, 2005/05/0129), zu bemessen. Der oberste Abschluss dieses Gebäudes ist vom verglichenen Gelände aus zu berechnen. Da somit sowohl die Bemessung der Gesamtkubatur als auch die Berechnung des obersten Abschlusses des Kleingartenwohnhauses von der - allenfalls erst zu schaffenden - Geländehöhe abhängen, kann eine Verletzung des Nachbarrechtes im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, Wr BauO auch dann vorliegen, wenn unzulässige Geländeveränderungen vorgenommen worden bzw. geplant sind.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Niveauveränderungen, Anschüttungen und Abgrabungen BauRallg5/1/7 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050036.X02Im RIS seit
06.06.2010Zuletzt aktualisiert am
23.03.2012