RS Vwgh 2010/5/11 2009/05/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2010
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauRallg;
KlGG Wr 1996 §13 Abs2;
KlGG Wr 1996 §15 Abs1;
KlGG Wr 1996 §16 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 13 Abs. 2 Wr KlGG 1996 ist die höchstzulässige Gesamtkubatur eines Kleingartenwohnhauses vom anschließenden Gelände, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird (Hinweis E vom 20. Dezember 2005, 2005/05/0129), zu bemessen. Der oberste Abschluss dieses Gebäudes ist vom verglichenen Gelände aus zu berechnen. Da somit sowohl die Bemessung der Gesamtkubatur als auch die Berechnung des obersten Abschlusses des Kleingartenwohnhauses von der - allenfalls erst zu schaffenden - Geländehöhe abhängen, kann eine Verletzung des Nachbarrechtes im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. b Wr BauO auch dann vorliegen, wenn unzulässige Geländeveränderungen vorgenommen worden bzw. geplant sind.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Wr KlGG 1996 ist die höchstzulässige Gesamtkubatur eines Kleingartenwohnhauses vom anschließenden Gelände, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird (Hinweis E vom 20. Dezember 2005, 2005/05/0129), zu bemessen. Der oberste Abschluss dieses Gebäudes ist vom verglichenen Gelände aus zu berechnen. Da somit sowohl die Bemessung der Gesamtkubatur als auch die Berechnung des obersten Abschlusses des Kleingartenwohnhauses von der - allenfalls erst zu schaffenden - Geländehöhe abhängen, kann eine Verletzung des Nachbarrechtes im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, Wr BauO auch dann vorliegen, wenn unzulässige Geländeveränderungen vorgenommen worden bzw. geplant sind.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Niveauveränderungen, Anschüttungen und Abgrabungen BauRallg5/1/7 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050036.X02

Im RIS seit

06.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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