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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7;Rechtssatz
Die Änderung der Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung fremdenrechtlicher Ansprüche begegnet keinen Bedenken hinsichtlich einer Verletzung des aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden "Vertrauensschutzes" oder des Grundrechts auf Eigentum (Hinweis auf das ebenfalls Gesetzesänderungen durch das Fremdenrechtspaket 2005 - dort hinsichtlich einer Arbeitserlaubnis - betreffende E vom 28. Jänner 2010, 2008/09/0330).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008220657.X01Im RIS seit
09.06.2010Zuletzt aktualisiert am
04.07.2010