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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/22/0441 2008/22/0443 2008/22/0442Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/18/0114 B 16. Jänner 2007 RS 1 (Hier nur der erste Halbsatz.)Stammrechtssatz
Ein Bescheid, mit dem ein Aufenthaltstitel versagt wird, berührt kein "civil right" iSd Art 6 MRK (Hinweis E VfGH 2.7.1994, B 1911/93, VfSlg 13836) und stellt auch nicht die Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage dar. Der Fremde kann daher durch einen Bescheid mit dem eine Niederlassungsbewilligung versagt wird, nicht in dem von ihm geltend gemachten Recht nach der "Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 MRK wegen Unterlassung eines fairtrial" verletzt werden.Ein Bescheid, mit dem ein Aufenthaltstitel versagt wird, berührt kein "civil right" iSd Artikel 6, MRK (Hinweis E VfGH 2.7.1994, B 1911/93, VfSlg 13836) und stellt auch nicht die Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage dar. Der Fremde kann daher durch einen Bescheid mit dem eine Niederlassungsbewilligung versagt wird, nicht in dem von ihm geltend gemachten Recht nach der "Bestimmung des Artikel 6, Absatz eins, MRK wegen Unterlassung eines fairtrial" verletzt werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008220440.X01Im RIS seit
09.06.2010Zuletzt aktualisiert am
26.07.2010