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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Auf den Verweigerungstatbestand der Schädigung berechtigter Interessen einer Partei (§ 17 Abs. 3 erster Fall AVG) kann sich die Behörde in einem Einparteienverfahren von vornherein nicht berufen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG §17 Rz 10 mit Hinweis auf VwSlg. 6100A/1963).Auf den Verweigerungstatbestand der Schädigung berechtigter Interessen einer Partei (Paragraph 17, Absatz 3, erster Fall AVG) kann sich die Behörde in einem Einparteienverfahren von vornherein nicht berufen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG §17 Rz 10 mit Hinweis auf VwSlg. 6100A/1963).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008220284.X02Im RIS seit
03.06.2010Zuletzt aktualisiert am
07.12.2010