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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Wird die Akteneinsicht verweigert, so ist in der Begründung des das Verfahren abschließenden Bescheides nachvollziehbar darzulegen, welche Aktenteile davon betroffen sind und welche öffentlichen oder privaten Interessen dies im konkreten Fall rechtfertigen; dies gilt umso mehr, wenn die betreffenden Aktenteile für die (negative) Entscheidung in der Sache (wie etwa hier über einen Aufenthaltstitel) und damit auch für die Rechtsverfolgung durch die Partei wesentlich sind (Hinweis Hengstschläger/Leeb, AVG, § 17 RZ 11).Wird die Akteneinsicht verweigert, so ist in der Begründung des das Verfahren abschließenden Bescheides nachvollziehbar darzulegen, welche Aktenteile davon betroffen sind und welche öffentlichen oder privaten Interessen dies im konkreten Fall rechtfertigen; dies gilt umso mehr, wenn die betreffenden Aktenteile für die (negative) Entscheidung in der Sache (wie etwa hier über einen Aufenthaltstitel) und damit auch für die Rechtsverfolgung durch die Partei wesentlich sind (Hinweis Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 17, RZ 11).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008220284.X01Im RIS seit
03.06.2010Zuletzt aktualisiert am
07.12.2010