RS Vwgh 2010/5/11 2008/05/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2010
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
10/10 Grundrechte

Norm

BauG Bgld 1997 §8 Abs3;
BauRallg;
StGG Art5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/1437 E 24. Mai 2005 RS 3

Stammrechtssatz

Ob Grundflächen zur Verbreiterung "benötigt" werden, hat der Gemeinderat nunmehr ausschließlich anlässlich seiner Beschlussfassung gemäß § 8 Abs. 3 Bgld. BauG zu beurteilen, da die Abtretungsverpflichtung nach § 8 Abs. 3 Bgld. BauG bereits mit der Beschlussfassung des Gemeinderates entsteht. Während nach § 17 Bgld. BauO LGBl. 13/1970 nur die Bauplatzerklärung Grundlage war, entstand nach der durch die Bauordnungsnovelle LGBl. 11/1994 geschaffenen Fassung die Abtretungsverpflichtung entweder mit Rechtskraft der Bauplatzerklärung oder mit Beschlussfassung des Gemeinderates. Nach der geltenden Fassung kommt es nur mehr auf die Beschlussfassung des Gemeinderates an.Ob Grundflächen zur Verbreiterung "benötigt" werden, hat der Gemeinderat nunmehr ausschließlich anlässlich seiner Beschlussfassung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Bgld. BauG zu beurteilen, da die Abtretungsverpflichtung nach Paragraph 8, Absatz 3, Bgld. BauG bereits mit der Beschlussfassung des Gemeinderates entsteht. Während nach Paragraph 17, Bgld. BauO Landesgesetzblatt 13 aus 1970, nur die Bauplatzerklärung Grundlage war, entstand nach der durch die Bauordnungsnovelle Landesgesetzblatt 11 aus 1994, geschaffenen Fassung die Abtretungsverpflichtung entweder mit Rechtskraft der Bauplatzerklärung oder mit Beschlussfassung des Gemeinderates. Nach der geltenden Fassung kommt es nur mehr auf die Beschlussfassung des Gemeinderates an.

Schlagworte

Baurecht allgemein spezielle Zuordnung offen BauRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008050144.X01

Im RIS seit

16.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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