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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/05/1437 E 24. Mai 2005 RS 3Stammrechtssatz
Ob Grundflächen zur Verbreiterung "benötigt" werden, hat der Gemeinderat nunmehr ausschließlich anlässlich seiner Beschlussfassung gemäß § 8 Abs. 3 Bgld. BauG zu beurteilen, da die Abtretungsverpflichtung nach § 8 Abs. 3 Bgld. BauG bereits mit der Beschlussfassung des Gemeinderates entsteht. Während nach § 17 Bgld. BauO LGBl. 13/1970 nur die Bauplatzerklärung Grundlage war, entstand nach der durch die Bauordnungsnovelle LGBl. 11/1994 geschaffenen Fassung die Abtretungsverpflichtung entweder mit Rechtskraft der Bauplatzerklärung oder mit Beschlussfassung des Gemeinderates. Nach der geltenden Fassung kommt es nur mehr auf die Beschlussfassung des Gemeinderates an.Ob Grundflächen zur Verbreiterung "benötigt" werden, hat der Gemeinderat nunmehr ausschließlich anlässlich seiner Beschlussfassung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Bgld. BauG zu beurteilen, da die Abtretungsverpflichtung nach Paragraph 8, Absatz 3, Bgld. BauG bereits mit der Beschlussfassung des Gemeinderates entsteht. Während nach Paragraph 17, Bgld. BauO Landesgesetzblatt 13 aus 1970, nur die Bauplatzerklärung Grundlage war, entstand nach der durch die Bauordnungsnovelle Landesgesetzblatt 11 aus 1994, geschaffenen Fassung die Abtretungsverpflichtung entweder mit Rechtskraft der Bauplatzerklärung oder mit Beschlussfassung des Gemeinderates. Nach der geltenden Fassung kommt es nur mehr auf die Beschlussfassung des Gemeinderates an.
Schlagworte
Baurecht allgemein spezielle Zuordnung offen BauRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008050144.X01Im RIS seit
16.06.2010Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015