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L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz KärntenNorm
OrtsbildpflegeG Krnt 1990 §4 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/05/0005Rechtssatz
Ausführungen dazu, ob ein "geschäftsführender Obmann" einer politischen Partei ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG ist.Ausführungen dazu, ob ein "geschäftsführender Obmann" einer politischen Partei ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008050004.X01Im RIS seit
03.06.2010Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010