RS Vwgh 2010/5/12 AW 2010/18/0108

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Veröffentlicht am 12.05.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §60;
StGB §142;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - befristetes Aufenthaltsverbot - Dem Aufenthaltsverbot liegt zugrunde, dass der Fremde gemeinsam mit anderen Tätern durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, somit räuberisch, einem Opfer ein Mobiltelefon abgenötigt und einem weiteren Opfer ein Mobiltelefon abzunötigen versucht hat, weshalb er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten (davon 13 Monate bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit) verurteilt wurde. Wenn auch in Anbetracht dieser beiden Tatbeiträge des Fremden beträchtliche öffentliche Interessen für die Umsetzung des angefochtenen Bescheides sprechen, erreichen diese im vorliegenden Fall doch nicht die Intensität von zwingenden öffentlichen Interessen iSd § 30 Abs. 2 VwGG. Auch hat es die Erstbehörde nicht für erforderlich gehalten hat, die aufschiebende Wirkung der Berufung auszuschließen, und die belBeh hat die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mit drei Jahren festgesetzt. Bei dieser Bemessung hat die belangte Behörde dem Fremden zugute gehalten, dass er die angelasteten Straftaten im Alter von erst 15 Jahren und damit in der schwierigen Phase seiner Pubertät begangen habe, diese Delikte kaum Gewalttätigkeiten umfasst hätten und er zudem nur in untergeordneter Rolle tätig gewesen sei. Im Hinblick auf die beträchtlichen persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet - er hat in Österreich die Volks- und Hauptschule absolviert, ist als Großhandelskaufmann-Lehrling aufrecht beschäftigt und wohnt noch bei seinen Eltern, wobei auch sein älterer Bruder und ein Großelternpaar hier aufhältig sind - wäre im vorliegenden Fall nach Abwägung aller berührten Interessen mit einem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Fremden ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne der obgenannten Bestimmung verbunden.Stattgebung - befristetes Aufenthaltsverbot - Dem Aufenthaltsverbot liegt zugrunde, dass der Fremde gemeinsam mit anderen Tätern durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, somit räuberisch, einem Opfer ein Mobiltelefon abgenötigt und einem weiteren Opfer ein Mobiltelefon abzunötigen versucht hat, weshalb er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten (davon 13 Monate bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit) verurteilt wurde. Wenn auch in Anbetracht dieser beiden Tatbeiträge des Fremden beträchtliche öffentliche Interessen für die Umsetzung des angefochtenen Bescheides sprechen, erreichen diese im vorliegenden Fall doch nicht die Intensität von zwingenden öffentlichen Interessen iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG. Auch hat es die Erstbehörde nicht für erforderlich gehalten hat, die aufschiebende Wirkung der Berufung auszuschließen, und die belBeh hat die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mit drei Jahren festgesetzt. Bei dieser Bemessung hat die belangte Behörde dem Fremden zugute gehalten, dass er die angelasteten Straftaten im Alter von erst 15 Jahren und damit in der schwierigen Phase seiner Pubertät begangen habe, diese Delikte kaum Gewalttätigkeiten umfasst hätten und er zudem nur in untergeordneter Rolle tätig gewesen sei. Im Hinblick auf die beträchtlichen persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet - er hat in Österreich die Volks- und Hauptschule absolviert, ist als Großhandelskaufmann-Lehrling aufrecht beschäftigt und wohnt noch bei seinen Eltern, wobei auch sein älterer Bruder und ein Großelternpaar hier aufhältig sind - wäre im vorliegenden Fall nach Abwägung aller berührten Interessen mit einem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Fremden ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne der obgenannten Bestimmung verbunden.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010180108.A01

Im RIS seit

30.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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