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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §48 Abs2 idF 2000/I/142;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/12/0003 E 12. Mai 2010 2010/12/0002 E 12. Mai 2010Rechtssatz
Das Argument, wonach aus § 48 Abs. 2 zweiter und dritter Satz BDG 1979 abzuleiten sei, dass die Minderleistung jener Wochen, in denen weniger als 40 Stunden geleistet wurden, am Monatsende nicht verfallen könnten, sondern vielmehr mit Mehrleistungen künftiger Zeiträume gegen gerechnet werden könnten setzt jedenfalls voraus, dass in einem (verlängerten) Dienstplan gemäß § 48 Abs. 2, 2a (und 6) BDG 1979 von den Ermächtigungen in Abs. 2 zweiter und dritter Satz leg. cit. Gebrauch gemacht wurde und solcherart für eine bestimmte Woche eine Unterschreitung der regelmäßigen (verlängerten) Wochendienstzeit festgelegt wurde und die als "Minusstunden" qualifizierten Stunden das Ausmaß der im Dienstplan verfügten Unterschreitung der regelmäßigen (verlängerten) Wochendienstzeit darstellten. Darüber hinaus müssten die vom Beamten in den jeweiligen Wochen geltend gemachten "Mehrleistungen" in Zeiträumen erbracht worden sein, für die im Dienstplan eine Überschreitung der regelmäßigen (verlängerten) Wochendienstzeit aus dem Grunde des § 48 Abs. 2 zweiter und dritter Satz BDG 1979 zulässigerweise verfügt wurde.Das Argument, wonach aus Paragraph 48, Absatz 2, zweiter und dritter Satz BDG 1979 abzuleiten sei, dass die Minderleistung jener Wochen, in denen weniger als 40 Stunden geleistet wurden, am Monatsende nicht verfallen könnten, sondern vielmehr mit Mehrleistungen künftiger Zeiträume gegen gerechnet werden könnten setzt jedenfalls voraus, dass in einem (verlängerten) Dienstplan gemäß Paragraph 48, Absatz 2, 2 a, (und 6) BDG 1979 von den Ermächtigungen in Absatz 2, zweiter und dritter Satz leg. cit. Gebrauch gemacht wurde und solcherart für eine bestimmte Woche eine Unterschreitung der regelmäßigen (verlängerten) Wochendienstzeit festgelegt wurde und die als "Minusstunden" qualifizierten Stunden das Ausmaß der im Dienstplan verfügten Unterschreitung der regelmäßigen (verlängerten) Wochendienstzeit darstellten. Darüber hinaus müssten die vom Beamten in den jeweiligen Wochen geltend gemachten "Mehrleistungen" in Zeiträumen erbracht worden sein, für die im Dienstplan eine Überschreitung der regelmäßigen (verlängerten) Wochendienstzeit aus dem Grunde des Paragraph 48, Absatz 2, zweiter und dritter Satz BDG 1979 zulässigerweise verfügt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010120001.X05Im RIS seit
10.06.2010Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013