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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §48 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/12/0003 E 12. Mai 2010 2010/12/0002 E 12. Mai 2010Rechtssatz
Das Regelungssystem des § 48 Abs. 2 und 2a BDG 1979 kann keinesfalls dahingehend ausgelegt werden, dass dem Beamten etwa unabhängig von vorangegangenen Festlegungen im Dienstplan bloß in der Diensteinteilung eine auf Basis einer 40-stündigen Wochendienstzeit hochgerechnete Jahresdienstleistung in Stunden unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung aufgetragen werden könnte, ohne dass hiedurch Überstunden anfallen würden (und sodann alle nach Erreichung dieser Grenze aufgetragenen Dienstleistungen Mehrdienstleistungen wären). Diese Aussage gilt auch für den Fall, dass auf Grund des § 48 Abs. 6 BDG 1979 in Verbindung mit der VO ein verlängerter Dienstplan mit einer höheren Wochendienstzeit als 40 Stunden gilt.Das Regelungssystem des Paragraph 48, Absatz 2 und 2 a BDG 1979 kann keinesfalls dahingehend ausgelegt werden, dass dem Beamten etwa unabhängig von vorangegangenen Festlegungen im Dienstplan bloß in der Diensteinteilung eine auf Basis einer 40-stündigen Wochendienstzeit hochgerechnete Jahresdienstleistung in Stunden unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung aufgetragen werden könnte, ohne dass hiedurch Überstunden anfallen würden (und sodann alle nach Erreichung dieser Grenze aufgetragenen Dienstleistungen Mehrdienstleistungen wären). Diese Aussage gilt auch für den Fall, dass auf Grund des Paragraph 48, Absatz 6, BDG 1979 in Verbindung mit der VO ein verlängerter Dienstplan mit einer höheren Wochendienstzeit als 40 Stunden gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010120001.X04Im RIS seit
10.06.2010Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013