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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §48;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/12/0003 E 12. Mai 2010 2010/12/0002 E 12. Mai 2010Rechtssatz
In § 48 BDG 1979 besteht keine gesetzliche Grundlage für die Verrechnung von Zeiten einmal eingetretener Mehrdienstleistungen gegen Minderleistungen ("Minusstunden"), die sich dadurch ergeben, dass der Beamte in anderen Zeiträumen in einem geringeren Umfang zum Dienst herangezogen wurde, als dies im Dienstplan vorgesehen war. Unbeschadet davon bleibt die Möglichkeit des Ausgleiches solcher Mehrdienstleistungen gegen Freizeit im selben Quartal gemäß § 49 Abs. 2 BDG 1979.In Paragraph 48, BDG 1979 besteht keine gesetzliche Grundlage für die Verrechnung von Zeiten einmal eingetretener Mehrdienstleistungen gegen Minderleistungen ("Minusstunden"), die sich dadurch ergeben, dass der Beamte in anderen Zeiträumen in einem geringeren Umfang zum Dienst herangezogen wurde, als dies im Dienstplan vorgesehen war. Unbeschadet davon bleibt die Möglichkeit des Ausgleiches solcher Mehrdienstleistungen gegen Freizeit im selben Quartal gemäß Paragraph 49, Absatz 2, BDG 1979.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010120001.X03Im RIS seit
10.06.2010Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013