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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Maßgeblich für die Abgrenzung einer Dienstzulagengruppe einer Verwendungsgruppe gegenüber höheren Dienstzulagengruppen dieser Verwendungsgruppe ist das Ergebnis einer Gesamtschau unter Einbeziehung sämtlicher im letzten Satz des § 229 Abs. 3 BDG 1979 angeführter Kriterien und der Vergleich des Ergebnisses dieser Gesamtschau in Ansehung des Arbeitsplatzes des Beamten einerseits und konkreten, der jeweiligen Richtverwendung zuzuordnenden Arbeitsplätze andererseits. Diese Gesamtschau ist durch die Analyse eines Sachverständigen vorzunehmen. Der Arbeitsplatz des Beamten ist dabei zum Zeitpunkt, in dem die Richtverwendung in das Gesetz aufgenommen wurde, zu beschreiben und sodann zu analysieren. Entsprechendes gilt für die Richtverwendungen höherer Dienstzulagengruppen.Maßgeblich für die Abgrenzung einer Dienstzulagengruppe einer Verwendungsgruppe gegenüber höheren Dienstzulagengruppen dieser Verwendungsgruppe ist das Ergebnis einer Gesamtschau unter Einbeziehung sämtlicher im letzten Satz des Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 angeführter Kriterien und der Vergleich des Ergebnisses dieser Gesamtschau in Ansehung des Arbeitsplatzes des Beamten einerseits und konkreten, der jeweiligen Richtverwendung zuzuordnenden Arbeitsplätze andererseits. Diese Gesamtschau ist durch die Analyse eines Sachverständigen vorzunehmen. Der Arbeitsplatz des Beamten ist dabei zum Zeitpunkt, in dem die Richtverwendung in das Gesetz aufgenommen wurde, zu beschreiben und sodann zu analysieren. Entsprechendes gilt für die Richtverwendungen höherer Dienstzulagengruppen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120152.X03Im RIS seit
10.06.2010Zuletzt aktualisiert am
06.08.2010