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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979;Rechtssatz
Die Bestellung zum Leiter einer Suborganisationseinheit der Medizinischen Universität Wien stellte nach der im Jahr 2007 geltenden Rechtslage einen Akt des Organisationsrechtes dar (zumal er seine Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 2 iVm § 9 OrgPl hatte). Nichts anderes kann (ungeachtet der Frage seiner Formbedürftigkeit bzw. Zulässigkeit) für den nicht ausdrücklich geregelten "contrarius actus" der Abberufung gelten. Bescheidmäßige Absprachen zur Zulässigkeit bzw. zur inhaltlichen Berechtigung von Feststellungsanträgen, die rechtliche Voraussetzungen für eine solche Maßnahme betreffen, fallen damit aber jedenfalls nicht in die Zuständigkeit des Amtes der Medizinischen Universität Wien als Dienstbehörde.Die Bestellung zum Leiter einer Suborganisationseinheit der Medizinischen Universität Wien stellte nach der im Jahr 2007 geltenden Rechtslage einen Akt des Organisationsrechtes dar (zumal er seine Rechtsgrundlage in Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, OrgPl hatte). Nichts anderes kann (ungeachtet der Frage seiner Formbedürftigkeit bzw. Zulässigkeit) für den nicht ausdrücklich geregelten "contrarius actus" der Abberufung gelten. Bescheidmäßige Absprachen zur Zulässigkeit bzw. zur inhaltlichen Berechtigung von Feststellungsanträgen, die rechtliche Voraussetzungen für eine solche Maßnahme betreffen, fallen damit aber jedenfalls nicht in die Zuständigkeit des Amtes der Medizinischen Universität Wien als Dienstbehörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120140.X05Im RIS seit
02.06.2010Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016