RS Vwgh 2010/5/12 2009/12/0140

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Veröffentlicht am 12.05.2010
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

BDG 1979;
Orgpl Universität Wien 2007 §5 Abs2;
Orgpl Universität Wien 2007 §9;
UniversitätsG 2002 §19 Abs1;
UniversitätsG 2002 §20;
UniversitätsG 2002 §22 Abs1;
UniversitätsG 2002 §29;
UniversitätsG 2002 §31 idF 2004/I/096;
UniversitätsG 2002 §32 idF 2004/I/096;

Rechtssatz

Die Bestellung zum Leiter einer Suborganisationseinheit der Medizinischen Universität Wien stellte nach der im Jahr 2007 geltenden Rechtslage einen Akt des Organisationsrechtes dar (zumal er seine Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 2 iVm § 9 OrgPl hatte). Nichts anderes kann (ungeachtet der Frage seiner Formbedürftigkeit bzw. Zulässigkeit) für den nicht ausdrücklich geregelten "contrarius actus" der Abberufung gelten. Bescheidmäßige Absprachen zur Zulässigkeit bzw. zur inhaltlichen Berechtigung von Feststellungsanträgen, die rechtliche Voraussetzungen für eine solche Maßnahme betreffen, fallen damit aber jedenfalls nicht in die Zuständigkeit des Amtes der Medizinischen Universität Wien als Dienstbehörde.Die Bestellung zum Leiter einer Suborganisationseinheit der Medizinischen Universität Wien stellte nach der im Jahr 2007 geltenden Rechtslage einen Akt des Organisationsrechtes dar (zumal er seine Rechtsgrundlage in Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, OrgPl hatte). Nichts anderes kann (ungeachtet der Frage seiner Formbedürftigkeit bzw. Zulässigkeit) für den nicht ausdrücklich geregelten "contrarius actus" der Abberufung gelten. Bescheidmäßige Absprachen zur Zulässigkeit bzw. zur inhaltlichen Berechtigung von Feststellungsanträgen, die rechtliche Voraussetzungen für eine solche Maßnahme betreffen, fallen damit aber jedenfalls nicht in die Zuständigkeit des Amtes der Medizinischen Universität Wien als Dienstbehörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009120140.X05

Im RIS seit

02.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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