RS Vwgh 2010/5/12 2009/12/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.2010
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

BDG 1979;
Orgpl Universität Wien 2007 §5;
Orgpl Universität Wien 2007 §9;
UniversitätsG 2002 §19 Abs1;
UniversitätsG 2002 §20;
UniversitätsG 2002 §22 Abs1;
UniversitätsG 2002 §29 Abs1;
UniversitätsG 2002 §29 Abs2;
UniversitätsG 2002 §29 Abs4 Z1;
UniversitätsG 2002 §31 idF 2004/I/096;
UniversitätsG 2002 §32 idF 2004/I/096;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass die Rahmenbestimmungen des UniversitätsG 2002 die Errichtung von Stationen oder anderer Suborganisationseinheiten innerhalb klinischer Abteilungen nicht ausdrücklich vorsehen, kann nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass die Implementierung solcher Stationen oder Suborganisationseinheiten unzulässig sei. Es ließe sich gleichermaßen vertreten, dass es den Universitäten obliegt, im Rahmen der ihnen zukommenden Gestaltungsfreiheit ihre inneren Organisation eigenständig zu regeln. In diesem Sinne ist auch auf § 9 iVm § 5 OrgPl Universität Wien 2007 zu verweisen, wonach die Binnenstruktur (Gliederung) einer Organisationseinheit Bestandteil der Zielvereinbarung zwischen dem Rektorat und dem Leiter der Organisationseinheit ist. Keinesfalls jedoch könnte die Rechtmäßigkeit der faktischen Implementierung von im UniversitätsG 2002 respektive im Organisationsplan der Universität nicht vorgesehenen Suborganisationseinheiten im Beamtendienstrecht ihre Grundlage finden. Es kann durch dienstrechtliche Akte weder eine Änderung der bestehenden Organisation einer Universität, noch eine weitere Ausgestaltung der Binnenstruktur durch Schaffung von Suborganisationseinheiten erfolgen.Aus dem Umstand, dass die Rahmenbestimmungen des UniversitätsG 2002 die Errichtung von Stationen oder anderer Suborganisationseinheiten innerhalb klinischer Abteilungen nicht ausdrücklich vorsehen, kann nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass die Implementierung solcher Stationen oder Suborganisationseinheiten unzulässig sei. Es ließe sich gleichermaßen vertreten, dass es den Universitäten obliegt, im Rahmen der ihnen zukommenden Gestaltungsfreiheit ihre inneren Organisation eigenständig zu regeln. In diesem Sinne ist auch auf Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 5, OrgPl Universität Wien 2007 zu verweisen, wonach die Binnenstruktur (Gliederung) einer Organisationseinheit Bestandteil der Zielvereinbarung zwischen dem Rektorat und dem Leiter der Organisationseinheit ist. Keinesfalls jedoch könnte die Rechtmäßigkeit der faktischen Implementierung von im UniversitätsG 2002 respektive im Organisationsplan der Universität nicht vorgesehenen Suborganisationseinheiten im Beamtendienstrecht ihre Grundlage finden. Es kann durch dienstrechtliche Akte weder eine Änderung der bestehenden Organisation einer Universität, noch eine weitere Ausgestaltung der Binnenstruktur durch Schaffung von Suborganisationseinheiten erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009120140.X04

Im RIS seit

02.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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