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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §106 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/12/0121 E 24. Februar 2010 RS 1 Hier: nur die ersten zwei Sätze.Stammrechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 115d Abs. 2 Z. 2 LDG 1984 zählen lediglich bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Dies setzt die Erlassung eines entsprechenden Bescheides nach § 53 PG 1965 iVm § 106 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 voraus. Vorliegendenfalls stellt sich daher nicht die Vorfrage der Anrechenbarkeit von Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten, sondern lediglich die Frage, ob solche Zeiten durch einen Bescheid gemäß § 53 PG 1965 angerechnet wurden. Ein zuletzt genannter Bescheid entfaltet daher Tatbestandswirkung; fehlt ein solcher Bescheid, können solcherart nicht angerechnete Zeiten auch nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen (Hinweis E vom 15. November 2007, 2005/12/0213).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer 2, LDG 1984 zählen lediglich bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Dies setzt die Erlassung eines entsprechenden Bescheides nach Paragraph 53, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, LDG 1984 voraus. Vorliegendenfalls stellt sich daher nicht die Vorfrage der Anrechenbarkeit von Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten, sondern lediglich die Frage, ob solche Zeiten durch einen Bescheid gemäß Paragraph 53, PG 1965 angerechnet wurden. Ein zuletzt genannter Bescheid entfaltet daher Tatbestandswirkung; fehlt ein solcher Bescheid, können solcherart nicht angerechnete Zeiten auch nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen (Hinweis E vom 15. November 2007, 2005/12/0213).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120115.X03Im RIS seit
10.06.2010Zuletzt aktualisiert am
12.03.2012