Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §236b;Rechtssatz
Schul- und Studienzeiten, die Beamten, die bis zum 30. Juni 1988 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen worden waren, beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet worden sind, bleiben zwar weiterhin für die "Pensionsversorgung" wirksam, zählen aber nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, die allein für die besonderen Voraussetzungen unterworfene Versetzung in den Ruhestand nach § 115d LDG 1984 maßgeblich ist. (Hinweis:Schul- und Studienzeiten, die Beamten, die bis zum 30. Juni 1988 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen worden waren, beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet worden sind, bleiben zwar weiterhin für die "Pensionsversorgung" wirksam, zählen aber nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, die allein für die besonderen Voraussetzungen unterworfene Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 115 d, LDG 1984 maßgeblich ist. (Hinweis:
Bericht des Verfassungsausschusses zum Pensionsreformgesetz 2001, AB 699 BlgNR 21.GP 12, wo zu § 115d LDG 1984 auf § 236b BDG 1979 verwiesen wird)Bericht des Verfassungsausschusses zum Pensionsreformgesetz 2001, Ausschussbericht 699 BlgNR 21.GP 12, wo zu Paragraph 115 d, LDG 1984 auf Paragraph 236 b, BDG 1979 verwiesen wird)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120115.X02Im RIS seit
10.06.2010Zuletzt aktualisiert am
12.03.2012