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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §75 Abs1 idF 1997/I/061;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0059 E 28. April 2008 RS 5Stammrechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 94/12/0240, ausgesprochen hat, besteht die Ermessensentscheidung in einer Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen, wobei der Behörde jedoch gerade in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0137, zur gleichartigen Regelung im § 58 Abs. 1 LDG 1984). Entscheidend ist, dass das Ergebnis dieser Abwägung gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG dem "Sinn des Gesetzes" entspricht.Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 94/12/0240, ausgesprochen hat, besteht die Ermessensentscheidung in einer Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen, wobei der Behörde jedoch gerade in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum zukommt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0137, zur gleichartigen Regelung im Paragraph 58, Absatz eins, LDG 1984). Entscheidend ist, dass das Ergebnis dieser Abwägung gemäß Artikel 130, Absatz 2, B-VG dem "Sinn des Gesetzes" entspricht.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120113.X03Im RIS seit
10.06.2010Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011