Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §75 Abs1 idF 1997/I/061;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0059 E 28. April 2008 RS 4Stammrechtssatz
Dass der Bewilligung des Karenzurlaubes keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegen stehen, bedeutet nicht, dass der Beamte einen Rechtsanspruch auf dessen Gewährung hätte, vielmehr liegt die Entscheidung dann im Ermessen der Behörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0137).Dass der Bewilligung des Karenzurlaubes keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegen stehen, bedeutet nicht, dass der Beamte einen Rechtsanspruch auf dessen Gewährung hätte, vielmehr liegt die Entscheidung dann im Ermessen der Behörde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0137).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120113.X02Im RIS seit
10.06.2010Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011