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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §65 Abs10 idF 2003/I/130;Rechtssatz
Aus dem Grunde des § 66 Abs. 3 BDG 1979 (Stammfassung) bzw. des § 65 Abs. 10 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 130/2003 hängt der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag für einen auf einen Samstag fallenden Feiertag für Beamte, auf die das BDG 1979 anwendbar ist, von der Inanspruchnahme und der Gewährung eines Urlaubes in den dort umschriebenen Zeiträumen ab. Es kann daher keine Rede davon sein, dass bei typisierender Betrachtung alle Beamte, auf die das BDG 1979 anzuwenden ist, einen Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag haben, sobald nur ein Feiertag auf einen Samstag fällt.Aus dem Grunde des Paragraph 66, Absatz 3, BDG 1979 (Stammfassung) bzw. des Paragraph 65, Absatz 10, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, hängt der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag für einen auf einen Samstag fallenden Feiertag für Beamte, auf die das BDG 1979 anwendbar ist, von der Inanspruchnahme und der Gewährung eines Urlaubes in den dort umschriebenen Zeiträumen ab. Es kann daher keine Rede davon sein, dass bei typisierender Betrachtung alle Beamte, auf die das BDG 1979 anzuwenden ist, einen Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag haben, sobald nur ein Feiertag auf einen Samstag fällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120105.X03Im RIS seit
16.06.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010