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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §36;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/12/0082 E 20. Mai 2009 RS 6Stammrechtssatz
Für den auf einen neuen Arbeitsplatz versetzten Beamten muss erkennbar sein (Arbeitsplatzbeschreibung oder Schulungs- und Entwicklungskonzepte etc.), mit welchen Pflichten sein neuer Arbeitsplatz verbunden ist. Eine solche Erkennbarkeit des konkreten Umfanges der Dienstpflichten ist bei einer (wenn auch wechselweisen) Betrauung mit sämtlichen Arbeitsplätzen einer Verwendungsgruppe keinesfalls gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120084.X05Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017