Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/07/0083 E 20. Dezember 1994 RS 1Stammrechtssatz
Ändert eine Partei, die die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde mit Devolutionsantrag angerufen hat, ihren dem Verfahren zugrundeliegenden ursprünglichen Antrag in einem wesentlichen Punkt ab, so hat über diesen geänderten Antrag die gemäß § 73 Abs 1 AVG zuständige Behörde erster Instanz zu entscheiden.Ändert eine Partei, die die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde mit Devolutionsantrag angerufen hat, ihren dem Verfahren zugrundeliegenden ursprünglichen Antrag in einem wesentlichen Punkt ab, so hat über diesen geänderten Antrag die gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG zuständige Behörde erster Instanz zu entscheiden.
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120084.X01Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017