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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung ist dem § 50a BDG 1979 nicht zu entnehmen. Ist der vom Beamten begehrte Beginn des Herabsetzungszeitraumes im Zeitpunkt der Konkretisierung seines Begehrens und damit auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bereits verstrichen, scheidet zwar schon deshalb eine Stattgebung aus; allerdings ist die Behörde verpflichtet, den Beamten im Hinblick auf den im Zuge des Verfahrens obsolet gewordenen begehrten Beginn der Herabsetzung gemäß § 13 Abs. 3 AVG dahingehend anzuleiten, ob auch ein späterer Beginn der Herabsetzung, sei es bei gleicher Dauer oder einer verkürzten Dauer - beides läge im Bereich der Sache iS des § 66 Abs. 4 AVG -, seinen Interessen gerecht würde, um sodann auf diesen Zeitraum bezogen die Prüfung vorzunehmen.Eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung ist dem Paragraph 50 a, BDG 1979 nicht zu entnehmen. Ist der vom Beamten begehrte Beginn des Herabsetzungszeitraumes im Zeitpunkt der Konkretisierung seines Begehrens und damit auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bereits verstrichen, scheidet zwar schon deshalb eine Stattgebung aus; allerdings ist die Behörde verpflichtet, den Beamten im Hinblick auf den im Zuge des Verfahrens obsolet gewordenen begehrten Beginn der Herabsetzung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG dahingehend anzuleiten, ob auch ein späterer Beginn der Herabsetzung, sei es bei gleicher Dauer oder einer verkürzten Dauer - beides läge im Bereich der Sache iS des Paragraph 66, Absatz 4, AVG -, seinen Interessen gerecht würde, um sodann auf diesen Zeitraum bezogen die Prüfung vorzunehmen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120081.X04Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013