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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §50a Abs1;Rechtssatz
Der VwGH hat in seinem E vom 13. März 2009, Zl. 2007/12/0092, die Unteilbarkeit des Antrages gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 in Ansehung des Zeitraumes, für den die Herabsetzung begehrt wird, betont und hervorgehoben, dass die Dienstbehörde nicht berechtigt ist, die bewilligte Herabsetzung nur für Teile des beantragten Gesamtzeitraumes zu bewilligen. Diese Aussage versteht sich aber vorbehaltlich der Zulässigkeit einer diesbezüglichen Modifizierung dieses Zeitraumes durch den Beamten.Der VwGH hat in seinem E vom 13. März 2009, Zl. 2007/12/0092, die Unteilbarkeit des Antrages gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 in Ansehung des Zeitraumes, für den die Herabsetzung begehrt wird, betont und hervorgehoben, dass die Dienstbehörde nicht berechtigt ist, die bewilligte Herabsetzung nur für Teile des beantragten Gesamtzeitraumes zu bewilligen. Diese Aussage versteht sich aber vorbehaltlich der Zulässigkeit einer diesbezüglichen Modifizierung dieses Zeitraumes durch den Beamten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120062.X03Im RIS seit
10.06.2010Zuletzt aktualisiert am
17.10.2017