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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Hat der Beamte in seinem ursprünglichen Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zwar den verlangten stundenmäßigen Umfang und die vorläufige Gesamtdauer genannt, nicht jedoch den Zeitraum, währenddessen diese Herabsetzung bewilligt werden soll, wäre die Behörde verpflichtet gewesen, den Beamten gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur entsprechenden Konkretisierung seines Antrages anzuleiten (Hinweis E vom 13. März 2009, 2007/12/0092).Hat der Beamte in seinem ursprünglichen Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zwar den verlangten stundenmäßigen Umfang und die vorläufige Gesamtdauer genannt, nicht jedoch den Zeitraum, währenddessen diese Herabsetzung bewilligt werden soll, wäre die Behörde verpflichtet gewesen, den Beamten gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur entsprechenden Konkretisierung seines Antrages anzuleiten (Hinweis E vom 13. März 2009, 2007/12/0092).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120044.X01Im RIS seit
22.06.2010Zuletzt aktualisiert am
04.05.2011