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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3;Rechtssatz
Wie sich aus der Systematik des § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit den Erläuterungen (952 BlgNR 22.GP, 38f.) ergibt, ging der Gesetzgeber in den ersten beiden Ziffern des § 10 Abs. 1 AsylG 2005 vom Regelfall jenes Asylwerbers aus, der nach Österreich einreist und hier - ohne bereits einen Status zu besitzen - einen Antrag auf internationalen Schutz, also auf Asyl und hilfsweise subsidiären Schutz, stellt. Eine Ausweisung von Personen, die bereits einen Status besitzen - sei es jenen des Asylberechtigten oder jenen des subsidiär Schutzberechtigten - soll, wie aus § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 AsylG 2005 hervorgeht, nur in Verbindung mit einer Aberkennung des Status möglich sein. (Hier:Wie sich aus der Systematik des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit den Erläuterungen (952 BlgNR 22.GP, 38f.) ergibt, ging der Gesetzgeber in den ersten beiden Ziffern des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 vom Regelfall jenes Asylwerbers aus, der nach Österreich einreist und hier - ohne bereits einen Status zu besitzen - einen Antrag auf internationalen Schutz, also auf Asyl und hilfsweise subsidiären Schutz, stellt. Eine Ausweisung von Personen, die bereits einen Status besitzen - sei es jenen des Asylberechtigten oder jenen des subsidiär Schutzberechtigten - soll, wie aus Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AsylG 2005 hervorgeht, nur in Verbindung mit einer Aberkennung des Status möglich sein. (Hier:
Eine Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist nicht (rechtswirksam) erfolgt, weshalb sich die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung als unzulässig erweist.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006200766.X03Im RIS seit
23.06.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010