RS Vwgh 2010/5/12 2006/12/0210

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Veröffentlicht am 12.05.2010
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

DO Wr 1994 §68 Abs1 idF 2004/044;
DO Wr 1994 §68a Abs1 Z2 idF 2004/044;
DO Wr 1994 §68a Abs4 idF 2004/044;
VwGG §42 Abs3;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, mit dem der Beamte in den Ruhestand versetzt wurde, tritt die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage vor seiner Erlassung zurück; dies bedeutet, dass die Ruhestandsversetzung des Beamten rückwirkend ihre Wirkung verliert und dieser als weiter im aktiven Dienststand befindlich anzusehen ist. Hat der Beamte mittlerweile sein 65. Lebensjahr vollendet, ist er so zu behandeln, als ob er erst mit Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr (Regelpensionsalter) vollendet hat, in den Ruhestand getreten wäre (§ 68 Abs. 1 Wr DO 1994). Eine rückwirkende amtswegige Ruhestandsversetzung nach § 68a Abs. 1 Z. 2 kommt nach dem letzten Halbsatz des § 68a Abs. 4 Wr DO 1994 nicht in Betracht.Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, mit dem der Beamte in den Ruhestand versetzt wurde, tritt die Rechtssache gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in die Lage vor seiner Erlassung zurück; dies bedeutet, dass die Ruhestandsversetzung des Beamten rückwirkend ihre Wirkung verliert und dieser als weiter im aktiven Dienststand befindlich anzusehen ist. Hat der Beamte mittlerweile sein 65. Lebensjahr vollendet, ist er so zu behandeln, als ob er erst mit Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr (Regelpensionsalter) vollendet hat, in den Ruhestand getreten wäre (Paragraph 68, Absatz eins, Wr DO 1994). Eine rückwirkende amtswegige Ruhestandsversetzung nach Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer 2, kommt nach dem letzten Halbsatz des Paragraph 68 a, Absatz 4, Wr DO 1994 nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006120210.X07

Im RIS seit

09.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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