RS Vwgh 2010/5/12 2006/12/0210

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Veröffentlicht am 12.05.2010
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DO Wr 1994 §68a Abs1 Z2 idF 2004/044;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0092 E 17. Oktober 2008 RS 6

Stammrechtssatz

Jedenfalls dann, wenn der betroffene Beamte im Verfahren zur Ruhestandsversetzung die Unsachlichkeit der zu Grunde liegenden Organisationsänderung behauptet, hat die Dienstbehörde die sachliche Rechtfertigung der betreffenden organisatorischen Maßnahme bezogen auf den Arbeitsplatz des betreffenden Beamten in ihrem Bescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl. zur Versetzung im aktiven Dienstverhältnis das hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 95/12/0205, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16882/2003).Jedenfalls dann, wenn der betroffene Beamte im Verfahren zur Ruhestandsversetzung die Unsachlichkeit der zu Grunde liegenden Organisationsänderung behauptet, hat die Dienstbehörde die sachliche Rechtfertigung der betreffenden organisatorischen Maßnahme bezogen auf den Arbeitsplatz des betreffenden Beamten in ihrem Bescheid nachvollziehbar darzulegen vergleiche zur Versetzung im aktiven Dienstverhältnis das hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 95/12/0205, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16882/2003).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006120210.X06

Im RIS seit

09.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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