RS Vwgh 2010/5/12 2006/12/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.2010
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §1323;
GehG 1956 §20 Abs1 idF 1990/447;

Rechtssatz

Die nach dem zur Zeit des Unfalles aufrecht bestehenden Versicherungsvertrag durch Inanspruchnahme der Kaskoversicherung ausgelöste Verpflichtung des Geschädigten zur Bezahlung einer höheren Versicherungsprämie bedeutet - unabhängig von der Fälligkeit oder Bezahlung der erhöhten Prämie - das Entstehen einer weiteren bzw. die Erhöhung einer bereits bestehenden Verbindlichkeit und stellt damit einen positiven Schaden dar, weil dadurch das Vermögen des Geschädigten vermindert wird (vgl. das Urteil des OGH vom 21. Mai 1987, 8 Ob 33/87). Bei der Erhöhung von Versicherungsprämien auf Grund der Inanspruchnahme einer Versicherungsleistung aus einem Versicherungsvertrag handelt es sich somit um einen Schaden bzw. Mehraufwand, der durch die (hier: zur Dienstverrichtung erforderliche) Verwendung des Kraftfahrzeuges verursacht wurde. Hat der Beamte die seinem privaten Lebensbereich zuzuordnende Entscheidung getroffen, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen, hat er zwar die hiefür regelmäßig anfallenden Prämien selbst zu bezahlen. Anderes gilt allerdings für die Prämienerhöhung, die eben nicht nur auf Grund dieser Entscheidung des Beamten zu leisten ist, sondern vor allem auf Grund eines bei Verwendung seines Fahrzeuges im Interesse des Dienstgebers geschehenen Verkehrsunfalls. Ein derartiger Mehraufwand ist ihm vom Dienstgeber zu ersetzen.Die nach dem zur Zeit des Unfalles aufrecht bestehenden Versicherungsvertrag durch Inanspruchnahme der Kaskoversicherung ausgelöste Verpflichtung des Geschädigten zur Bezahlung einer höheren Versicherungsprämie bedeutet - unabhängig von der Fälligkeit oder Bezahlung der erhöhten Prämie - das Entstehen einer weiteren bzw. die Erhöhung einer bereits bestehenden Verbindlichkeit und stellt damit einen positiven Schaden dar, weil dadurch das Vermögen des Geschädigten vermindert wird vergleiche das Urteil des OGH vom 21. Mai 1987, 8 Ob 33/87). Bei der Erhöhung von Versicherungsprämien auf Grund der Inanspruchnahme einer Versicherungsleistung aus einem Versicherungsvertrag handelt es sich somit um einen Schaden bzw. Mehraufwand, der durch die (hier: zur Dienstverrichtung erforderliche) Verwendung des Kraftfahrzeuges verursacht wurde. Hat der Beamte die seinem privaten Lebensbereich zuzuordnende Entscheidung getroffen, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen, hat er zwar die hiefür regelmäßig anfallenden Prämien selbst zu bezahlen. Anderes gilt allerdings für die Prämienerhöhung, die eben nicht nur auf Grund dieser Entscheidung des Beamten zu leisten ist, sondern vor allem auf Grund eines bei Verwendung seines Fahrzeuges im Interesse des Dienstgebers geschehenen Verkehrsunfalls. Ein derartiger Mehraufwand ist ihm vom Dienstgeber zu ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006120015.X06

Im RIS seit

18.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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