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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43;Rechtssatz
Die den Beamten gegenüber dem Dienstgeber treffende Treue- bzw. Interessenwahrungspflicht verbietet, dass er zu Lasten des Dienstgebers eine ihm aus einem Versicherungsvertrag zustehende Leistung nicht in Anspruch nimmt (hier: Vollkaskoversicherung des privaten PKW, der im dienstlichen Interesse benützt wurde). Ein Verzicht auf die Inanspruchnahme der zustehenden Versicherungsleistung für den am Fahrzeug entstandenen Sachschaden käme lediglich dann in Betracht, wenn dies mit einer geringeren Aufwandsentschädigung, die der Dienstgeber zu bezahlen hätte, verbunden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006120015.X03Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015