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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §20;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/06/0066Rechtssatz
Bei der konkreten Prüfung eines Begehrens auf Ausfolgung von Filmen (hier: mit gewalttätigem, pornografischen Inhalt) sind unter Beachtung der im § 20 StVG umschriebenen Zwecke des Strafvollzuges sinngemäß insbesondere die in § 60 StVG normierten Grundsätze für die Anschaffung von eigenen Büchern und Zeitschriften anzuwenden (Hinweis E vom 27. Juni 2006, 2005/06/0345). Dabei kommt dem erzieherischen Zweck des Strafvollzuges eine entscheidende Bedeutung zu. Die Ausfolgung von Filmen, die diesem erzieherischen Zweck zuwiderlaufen, ist nicht statthaft.Bei der konkreten Prüfung eines Begehrens auf Ausfolgung von Filmen (hier: mit gewalttätigem, pornografischen Inhalt) sind unter Beachtung der im Paragraph 20, StVG umschriebenen Zwecke des Strafvollzuges sinngemäß insbesondere die in Paragraph 60, StVG normierten Grundsätze für die Anschaffung von eigenen Büchern und Zeitschriften anzuwenden (Hinweis E vom 27. Juni 2006, 2005/06/0345). Dabei kommt dem erzieherischen Zweck des Strafvollzuges eine entscheidende Bedeutung zu. Die Ausfolgung von Filmen, die diesem erzieherischen Zweck zuwiderlaufen, ist nicht statthaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010060065.X01Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010