RS Vwgh 2010/5/18 2010/06/0030

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Veröffentlicht am 18.05.2010
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21;
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §25a Abs3 litc;

Rechtssatz

Maßgeblich ist, ob die Höhe der zum Grundstück des Nachbarn gerichteten Gebäudefronten den Bebauungsrichtlinien entspricht oder nicht, dazu, ob die Gebäudehöhen an anderen Fronten den Bebauungsrichtlinien entsprechen oder nicht, kommt dem Nachbarn kein Mitspracherecht zu.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010060030.X06

Im RIS seit

18.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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