RS Vwgh 2010/5/18 2010/06/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2010
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Das Bgld BauG 1997 enthält weder eine taxative noch eine beispielhafte Aufzählung jener Vorschriften, auf die öffentlichrechtliche Einwendungen der Nachbarn gestützt werden können. Es ist daher jeweils zu prüfen, ob es sich bei den Einwendungen der Anrainer um solche im Sinne des § 21 Abs. 4 leg. cit. handelt (Hinweis E vom 3. Juli 2001, 2000/05/0063, Slg. 15637/A, oder aus jüngerer Zeit das E vom 23. November 2009, 2008/05/0080).Das Bgld BauG 1997 enthält weder eine taxative noch eine beispielhafte Aufzählung jener Vorschriften, auf die öffentlichrechtliche Einwendungen der Nachbarn gestützt werden können. Es ist daher jeweils zu prüfen, ob es sich bei den Einwendungen der Anrainer um solche im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4, leg. cit. handelt (Hinweis E vom 3. Juli 2001, 2000/05/0063, Slg. 15637/A, oder aus jüngerer Zeit das E vom 23. November 2009, 2008/05/0080).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010060030.X01

Im RIS seit

18.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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