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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §22 Abs3;Rechtssatz
Der Verfall zu Gunsten des Bundes bewirkt einen Verlust des Eigentumsrechtes, der begrifflich nicht mit dem Ende des Strafvollzuges (des Maßnahmenvollzuges) befristet ist, sondern darüber hinaus fortwirkt. Jedenfalls können vom Verfall auch Personen betroffen sein, die keine Strafgefangenen sind (nicht im Maßnahmenvollzug untergebracht sind), daher vom Personenkreis des § 22 Abs. 3 StVG nicht erfasst sind. § 37 Abs. 1 StVG stellt nach seinem Regelungsinhalt auf den zivilrechtlichen Eigentumsbegriff ab (vgl. dazu auch Drexler, Strafvollzugsgesetz, Rz 1 zu § 37 StVG), sodass ein allfälliger Eigentumserwerb durch den Strafgefangenen (den Betroffenen im Maßnahmenvollzug) nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist, was nicht immer einfach sein mag. Ergänzend ermöglicht aber § 37 Abs. 1 zweiter Satz StVG den Ausspruch des Verfalles unter den dort umschriebenen Voraussetzungen auch bei unklaren Eigentumsverhältnissen (verborgene Sachen, Sachen, die einem Strafgefangenen entgegen den Bestimmungen des StVG zukommen sollen). Vor diesem Hintergrund ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass der Verfall durch den Anstaltsleiter bescheidmäßig in einer der Rechtskraft fähigen Weise auszusprechen ist, § 22 Abs. 3 StVG daher (auch) insofern einschränkend zu interpretieren ist (zur einschränkenden Auslegung des § 22 Abs. 3 StVG siehe beispielsweise den hg. Beschluss vom 21. Oktober 2009, Zl. 2008/06/0013, unter Hinweis auf Vorjudikatur, zu einem Antrag auf Änderung des Vollzugsortes).Der Verfall zu Gunsten des Bundes bewirkt einen Verlust des Eigentumsrechtes, der begrifflich nicht mit dem Ende des Strafvollzuges (des Maßnahmenvollzuges) befristet ist, sondern darüber hinaus fortwirkt. Jedenfalls können vom Verfall auch Personen betroffen sein, die keine Strafgefangenen sind (nicht im Maßnahmenvollzug untergebracht sind), daher vom Personenkreis des Paragraph 22, Absatz 3, StVG nicht erfasst sind. Paragraph 37, Absatz eins, StVG stellt nach seinem Regelungsinhalt auf den zivilrechtlichen Eigentumsbegriff ab vergleiche dazu auch Drexler, Strafvollzugsgesetz, Rz 1 zu Paragraph 37, StVG), sodass ein allfälliger Eigentumserwerb durch den Strafgefangenen (den Betroffenen im Maßnahmenvollzug) nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist, was nicht immer einfach sein mag. Ergänzend ermöglicht aber Paragraph 37, Absatz eins, zweiter Satz StVG den Ausspruch des Verfalles unter den dort umschriebenen Voraussetzungen auch bei unklaren Eigentumsverhältnissen (verborgene Sachen, Sachen, die einem Strafgefangenen entgegen den Bestimmungen des StVG zukommen sollen). Vor diesem Hintergrund ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass der Verfall durch den Anstaltsleiter bescheidmäßig in einer der Rechtskraft fähigen Weise auszusprechen ist, Paragraph 22, Absatz 3, StVG daher (auch) insofern einschränkend zu interpretieren ist (zur einschränkenden Auslegung des Paragraph 22, Absatz 3, StVG siehe beispielsweise den hg. Beschluss vom 21. Oktober 2009, Zl. 2008/06/0013, unter Hinweis auf Vorjudikatur, zu einem Antrag auf Änderung des Vollzugsortes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010060005.X01Im RIS seit
24.06.2010Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010