RS Vwgh 2010/5/18 2009/09/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/09/0111

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/07/0161 E 23. Mai 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung oder eine fehlerhafte derartige Verständigung (z.B. keine Angabe über den Beginn der Abholfrist) entfaltet keine Rechtswirkungen (Hinweis auf Walter - Mayer, Das österr. Zustellrecht, Anm 18 und 28 zu § 17 ZustG).Eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung oder eine fehlerhafte derartige Verständigung (z.B. keine Angabe über den Beginn der Abholfrist) entfaltet keine Rechtswirkungen (Hinweis auf Walter - Mayer, Das österr. Zustellrecht, Anmerkung 18 und 28 zu Paragraph 17, ZustG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009090127.X01

Im RIS seit

23.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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