RS Vwgh 2010/5/18 2009/06/0274

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Veröffentlicht am 18.05.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §255 Abs3;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA NEU RAK Wr 2004 §7 Abs1 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ASVG § 255 heute
  2. ASVG § 255 gültig von 01.01.2016 bis 25.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ASVG § 255 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 255 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 255 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  6. ASVG § 255 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  7. ASVG § 255 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. ASVG § 255 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  9. ASVG § 255 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  10. ASVG § 255 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Bedingung für den Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente ist unter anderem gemäß § 7 Abs. 1 lit. b der Satzung der Versorgungseinrichtung TeilA NEU Wr RAK 2004 eine voraussichtlich mehr als drei Monate andauernde Unfähigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen. Dadurch wird der Begriff der "Berufsunfähigkeit" determiniert. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2008/06/0190, ergangen ebenfalls zu einem Verfahren betreffend eine Berufsunfähigkeitsrente, dargelegt, dass § 255 Abs. 3 ASVG auch nicht sinngemäß anwendbar ist, weiters, dass einem eingetragenen Rechtsanwalt jedenfalls dann, wenn er als Rechtsanwalt eingetragen und tätig war und auch die Beiträge entrichtet hat, der Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente nicht mit dem Argument verwehrt werden kann, er sei bereits bei Eintragung berufsunfähig gewesen.Bedingung für den Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente ist unter anderem gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, der Satzung der Versorgungseinrichtung TeilA NEU Wr RAK 2004 eine voraussichtlich mehr als drei Monate andauernde Unfähigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen. Dadurch wird der Begriff der "Berufsunfähigkeit" determiniert. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2008/06/0190, ergangen ebenfalls zu einem Verfahren betreffend eine Berufsunfähigkeitsrente, dargelegt, dass Paragraph 255, Absatz 3, ASVG auch nicht sinngemäß anwendbar ist, weiters, dass einem eingetragenen Rechtsanwalt jedenfalls dann, wenn er als Rechtsanwalt eingetragen und tätig war und auch die Beiträge entrichtet hat, der Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente nicht mit dem Argument verwehrt werden kann, er sei bereits bei Eintragung berufsunfähig gewesen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060274.X01

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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