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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolRechtssatz
§ 25 Abs. 3 lit. e Tir BauO 2001 sieht im Hinblick auf seinen klaren Wortlaut ein Mitspracherecht des Nachbarn nur zum Fehlen der Voraussetzungen (hier) des § 55 Abs. 1 und nicht auch darüber hinaus zu den Ausschlussgründen des § 55 Abs. 3 Tir ROG 2006 vor.Paragraph 25, Absatz 3, Litera e, Tir BauO 2001 sieht im Hinblick auf seinen klaren Wortlaut ein Mitspracherecht des Nachbarn nur zum Fehlen der Voraussetzungen (hier) des Paragraph 55, Absatz eins und nicht auch darüber hinaus zu den Ausschlussgründen des Paragraph 55, Absatz 3, Tir ROG 2006 vor.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060272.X01Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010