RS Vwgh 2010/5/18 2009/06/0272

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2010
beobachten
merken

Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3 lite;
BauRallg;
ROG Tir 2006 §55 Abs1;
ROG Tir 2006 §55 Abs3;

Rechtssatz

§ 25 Abs. 3 lit. e Tir BauO 2001 sieht im Hinblick auf seinen klaren Wortlaut ein Mitspracherecht des Nachbarn nur zum Fehlen der Voraussetzungen (hier) des § 55 Abs. 1 und nicht auch darüber hinaus zu den Ausschlussgründen des § 55 Abs. 3 Tir ROG 2006 vor.Paragraph 25, Absatz 3, Litera e, Tir BauO 2001 sieht im Hinblick auf seinen klaren Wortlaut ein Mitspracherecht des Nachbarn nur zum Fehlen der Voraussetzungen (hier) des Paragraph 55, Absatz eins und nicht auch darüber hinaus zu den Ausschlussgründen des Paragraph 55, Absatz 3, Tir ROG 2006 vor.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060272.X01

Im RIS seit

18.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten