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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1998 §10 Abs3;Rechtssatz
Die Berufsausübung als Facharzt (8 Abs. 1 ÄrzteG 1998) ist nur jenen zugänglich, die eine Ausbildungsstelle (vgl. § 10 Abs. 3 ÄrzteG 1998) an einer anerkannten Ausbildungsstätte erlangen und dort die vorgeschriebene praktische Ausbildung zurücklegen können. Es ist notorisch, dass die Anzahl der Bewerber jene der Ausbildungsstellen bei weitem übersteigt und es (daher) nicht nur zu beträchtlichen Wartezeiten, sondern in vielen Fällen auch zur Abstandnahme von der ursprünglich angestrebten Facharztausbildung kommt. Davon ausgehend kann dem Zivildienstpflichtigen, dem im Hinblick auf die zunächst begonnene Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gewährt worden war, nicht entgegen gehalten werden, das geltend gemachte Interesse an Fortsetzung und Abschluss seiner Ausbildung zum Facharzt begründe schon deshalb kein besonders rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interesse im Sinne des § 13 Abs. 1 ZDG 1986, weil er mit dem Abschluss des Ausbildungsvertrages gegen seine "Harmonisierungspflicht" verstoßen hätte, zumal dann, wenn seine Behauptung zutrifft, dass zu einem späteren Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Ausbildungsstelle zur Verfügung gestanden wäre. Hingegen könnte das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen verneint werden, wenn - etwa im Hinblick auf den Abschluss eines Ausbildungsvertrages für die gesamte Dauer der Ausbildung - sichergestellt wäre, dass der Zivildienstpflichtige seine praktische Ausbildung zum Facharzt nach Ableisten des Zivildienstes fortsetzen und abschließen kann. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, entsprechende Feststellungen zu treffen.Die Berufsausübung als Facharzt (8 Absatz eins, ÄrzteG 1998) ist nur jenen zugänglich, die eine Ausbildungsstelle vergleiche Paragraph 10, Absatz 3, ÄrzteG 1998) an einer anerkannten Ausbildungsstätte erlangen und dort die vorgeschriebene praktische Ausbildung zurücklegen können. Es ist notorisch, dass die Anzahl der Bewerber jene der Ausbildungsstellen bei weitem übersteigt und es (daher) nicht nur zu beträchtlichen Wartezeiten, sondern in vielen Fällen auch zur Abstandnahme von der ursprünglich angestrebten Facharztausbildung kommt. Davon ausgehend kann dem Zivildienstpflichtigen, dem im Hinblick auf die zunächst begonnene Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gewährt worden war, nicht entgegen gehalten werden, das geltend gemachte Interesse an Fortsetzung und Abschluss seiner Ausbildung zum Facharzt begründe schon deshalb kein besonders rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interesse im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, ZDG 1986, weil er mit dem Abschluss des Ausbildungsvertrages gegen seine "Harmonisierungspflicht" verstoßen hätte, zumal dann, wenn seine Behauptung zutrifft, dass zu einem späteren Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Ausbildungsstelle zur Verfügung gestanden wäre. Hingegen könnte das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen verneint werden, wenn - etwa im Hinblick auf den Abschluss eines Ausbildungsvertrages für die gesamte Dauer der Ausbildung - sichergestellt wäre, dass der Zivildienstpflichtige seine praktische Ausbildung zum Facharzt nach Ableisten des Zivildienstes fortsetzen und abschließen kann. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, entsprechende Feststellungen zu treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008110172.X03Im RIS seit
08.07.2010Zuletzt aktualisiert am
26.07.2010