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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ein erstinstanzlicher Bescheid, mit dem ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 v.H. festgestellt wurde, der den Ausspruch der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach sich zieht, kann folglich im Berufungsverfahren gemäß § 66 Abs. 4 AVG auch zu Lasten des Betreffenden abgeändert werden. Ergibt sich im Berufungsverfahren entgegen der Annahme der Erstbehörde, dass der Grad der Behinderung 50 v.H. nicht erreicht, ist der das Verfahren auslösende Feststellungsantrag abzuweisen.Ein erstinstanzlicher Bescheid, mit dem ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 v.H. festgestellt wurde, der den Ausspruch der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach sich zieht, kann folglich im Berufungsverfahren gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG auch zu Lasten des Betreffenden abgeändert werden. Ergibt sich im Berufungsverfahren entgegen der Annahme der Erstbehörde, dass der Grad der Behinderung 50 v.H. nicht erreicht, ist der das Verfahren auslösende Feststellungsantrag abzuweisen.
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008110158.X01Im RIS seit
16.07.2010Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014