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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/09/0266 E 19. September 2001 RS 2 (Hier die ersten drei Sätze; Für das Wirksamwerden der Zustellung gemäß § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG kam es darauf an, ob die Bfin derart rechtzeitig an ihre Abgabestelle zurückgekehrt ist, dass sie noch Gelegenheit hatte, die hinterlegte Sendung innerhalb der Abholfrist zu beheben.)Stammrechtssatz
Der im § 45 AVG aufgestellte (im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 24 VStG anzuwendende) Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet lediglich, dass die Behörde bei ihrer Beweiswürdigung nicht an Beweisregeln gebunden ist. Alle Beweismittel sind grundsätzlich gleichwertig und haben die gleiche abstrakte Beweiskraft. Dafür, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht, hat allein der "innere Wahrheitsgehalt" der Ergebnisse des Beweisverfahrens ausschlaggebend zu sein. Eine Lebenserfahrung, wonach die ersten Angaben der Betroffenen anlässlich einer Kontrolle generell zutreffend sind, ist nicht bekannt.Der im Paragraph 45, AVG aufgestellte (im Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 24, VStG anzuwendende) Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet lediglich, dass die Behörde bei ihrer Beweiswürdigung nicht an Beweisregeln gebunden ist. Alle Beweismittel sind grundsätzlich gleichwertig und haben die gleiche abstrakte Beweiskraft. Dafür, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht, hat allein der "innere Wahrheitsgehalt" der Ergebnisse des Beweisverfahrens ausschlaggebend zu sein. Eine Lebenserfahrung, wonach die ersten Angaben der Betroffenen anlässlich einer Kontrolle generell zutreffend sind, ist nicht bekannt.
Schlagworte
Beweise freie Beweiswürdigung Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008090327.X01Im RIS seit
21.06.2010Zuletzt aktualisiert am
10.10.2010