RS Vwgh 2010/5/18 2008/06/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2010
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Es gibt gemäß § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 in Bezug darauf, ob allenfalls für das Bauvorhaben eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist, und auch dazu, ob das Bauvorhaben dem räumlichen Leitbild gemäß dem städtebaulich-raumplanerischen Gutachten "Einfamilienhaus- und Villenbebauung im Grüngürtel" entspricht und ob die für ein Bauvorhaben vorgesehene Solaranlage eine ausreichende Beheizungsmöglichkeit darstellt, kein Nachbarrecht.Es gibt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 in Bezug darauf, ob allenfalls für das Bauvorhaben eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist, und auch dazu, ob das Bauvorhaben dem räumlichen Leitbild gemäß dem städtebaulich-raumplanerischen Gutachten "Einfamilienhaus- und Villenbebauung im Grüngürtel" entspricht und ob die für ein Bauvorhaben vorgesehene Solaranlage eine ausreichende Beheizungsmöglichkeit darstellt, kein Nachbarrecht.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008060234.X01

Im RIS seit

18.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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