Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Es gibt gemäß § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 in Bezug darauf, ob allenfalls für das Bauvorhaben eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist, und auch dazu, ob das Bauvorhaben dem räumlichen Leitbild gemäß dem städtebaulich-raumplanerischen Gutachten "Einfamilienhaus- und Villenbebauung im Grüngürtel" entspricht und ob die für ein Bauvorhaben vorgesehene Solaranlage eine ausreichende Beheizungsmöglichkeit darstellt, kein Nachbarrecht.Es gibt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 in Bezug darauf, ob allenfalls für das Bauvorhaben eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist, und auch dazu, ob das Bauvorhaben dem räumlichen Leitbild gemäß dem städtebaulich-raumplanerischen Gutachten "Einfamilienhaus- und Villenbebauung im Grüngürtel" entspricht und ob die für ein Bauvorhaben vorgesehene Solaranlage eine ausreichende Beheizungsmöglichkeit darstellt, kein Nachbarrecht.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008060234.X01Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010