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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §8;Rechtssatz
Soweit sich der Nachbar auf den Versagungstatbestand des § 14 Abs. 1 lit. a Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bauplatzerklärung beruft und meint, die verfahrensgegenständlichen Bauplatzerklärungsbescheide hätten keine Festlegung hinsichtlich der baulichen Ausnutzbarkeit des Bauplatzes (§ 32 Slbg ROG 1998) und der Mindest- und Höchsthöhen der Bauten (§ 33 Slbg ROG 1998), was gegen § 12 Abs. 3 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 verstoße, genügt es darauf zu verweisen, dass den Nachbarn diesbezüglich in Baubewilligungsverfahren keine subjektiv-öffentlichen Rechte eingeräumt sind.Soweit sich der Nachbar auf den Versagungstatbestand des Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bauplatzerklärung beruft und meint, die verfahrensgegenständlichen Bauplatzerklärungsbescheide hätten keine Festlegung hinsichtlich der baulichen Ausnutzbarkeit des Bauplatzes (Paragraph 32, Slbg ROG 1998) und der Mindest- und Höchsthöhen der Bauten (Paragraph 33, Slbg ROG 1998), was gegen Paragraph 12, Absatz 3, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 verstoße, genügt es darauf zu verweisen, dass den Nachbarn diesbezüglich in Baubewilligungsverfahren keine subjektiv-öffentlichen Rechte eingeräumt sind.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008060226.X03Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010