RS Vwgh 2010/5/18 2008/06/0226

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Veröffentlicht am 18.05.2010
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12 Abs3;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §14 Abs1 lita;
ROG Slbg 1998 §32;
ROG Slbg 1998 §33;

Rechtssatz

Soweit sich der Nachbar auf den Versagungstatbestand des § 14 Abs. 1 lit. a Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bauplatzerklärung beruft und meint, die verfahrensgegenständlichen Bauplatzerklärungsbescheide hätten keine Festlegung hinsichtlich der baulichen Ausnutzbarkeit des Bauplatzes (§ 32 Slbg ROG 1998) und der Mindest- und Höchsthöhen der Bauten (§ 33 Slbg ROG 1998), was gegen § 12 Abs. 3 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 verstoße, genügt es darauf zu verweisen, dass den Nachbarn diesbezüglich in Baubewilligungsverfahren keine subjektiv-öffentlichen Rechte eingeräumt sind.Soweit sich der Nachbar auf den Versagungstatbestand des Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bauplatzerklärung beruft und meint, die verfahrensgegenständlichen Bauplatzerklärungsbescheide hätten keine Festlegung hinsichtlich der baulichen Ausnutzbarkeit des Bauplatzes (Paragraph 32, Slbg ROG 1998) und der Mindest- und Höchsthöhen der Bauten (Paragraph 33, Slbg ROG 1998), was gegen Paragraph 12, Absatz 3, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 verstoße, genügt es darauf zu verweisen, dass den Nachbarn diesbezüglich in Baubewilligungsverfahren keine subjektiv-öffentlichen Rechte eingeräumt sind.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008060226.X03

Im RIS seit

18.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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