Index
L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Gemäß § 62 Z. 14 Slbg BauTG 1976 steht dem Nachbarn in Bezug auf Ausnahmen gemäß § 61 leg. cit. insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht zu, als es um die Ausnahme von Vorschriften geht, die subjektiv-öffentliche Rechte berühren. In § 62 Z. 1 - 13 Slbg BauTG 1976 sind jene Bestimmungen des Slbg BauTG 1976 angeführt, die subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn betreffen. Die Regelung des § 20 Abs. 1 Slbg BauTG 1976 über die Einhaltung von bestimmten lichten Raumhöhen ist dort nicht angeführt. In Bezug auf eine diesbezügliche Ausnahme steht dem Nachbarn kein subjektivöffentliches Nachbarrecht zu.Gemäß Paragraph 62, Ziffer 14, Slbg BauTG 1976 steht dem Nachbarn in Bezug auf Ausnahmen gemäß Paragraph 61, leg. cit. insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht zu, als es um die Ausnahme von Vorschriften geht, die subjektiv-öffentliche Rechte berühren. In Paragraph 62, Ziffer eins, - 13 Slbg BauTG 1976 sind jene Bestimmungen des Slbg BauTG 1976 angeführt, die subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn betreffen. Die Regelung des Paragraph 20, Absatz eins, Slbg BauTG 1976 über die Einhaltung von bestimmten lichten Raumhöhen ist dort nicht angeführt. In Bezug auf eine diesbezügliche Ausnahme steht dem Nachbarn kein subjektivöffentliches Nachbarrecht zu.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008060226.X02Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010