RS Vwgh 2010/5/18 2008/06/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2010
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §20 Abs1;
BauTG Slbg 1976 §61;
BauTG Slbg 1976 §62 Z14;

Rechtssatz

Gemäß § 62 Z. 14 Slbg BauTG 1976 steht dem Nachbarn in Bezug auf Ausnahmen gemäß § 61 leg. cit. insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht zu, als es um die Ausnahme von Vorschriften geht, die subjektiv-öffentliche Rechte berühren. In § 62 Z. 1 - 13 Slbg BauTG 1976 sind jene Bestimmungen des Slbg BauTG 1976 angeführt, die subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn betreffen. Die Regelung des § 20 Abs. 1 Slbg BauTG 1976 über die Einhaltung von bestimmten lichten Raumhöhen ist dort nicht angeführt. In Bezug auf eine diesbezügliche Ausnahme steht dem Nachbarn kein subjektivöffentliches Nachbarrecht zu.Gemäß Paragraph 62, Ziffer 14, Slbg BauTG 1976 steht dem Nachbarn in Bezug auf Ausnahmen gemäß Paragraph 61, leg. cit. insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht zu, als es um die Ausnahme von Vorschriften geht, die subjektiv-öffentliche Rechte berühren. In Paragraph 62, Ziffer eins, - 13 Slbg BauTG 1976 sind jene Bestimmungen des Slbg BauTG 1976 angeführt, die subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn betreffen. Die Regelung des Paragraph 20, Absatz eins, Slbg BauTG 1976 über die Einhaltung von bestimmten lichten Raumhöhen ist dort nicht angeführt. In Bezug auf eine diesbezügliche Ausnahme steht dem Nachbarn kein subjektivöffentliches Nachbarrecht zu.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008060226.X02

Im RIS seit

18.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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