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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Den Nachbarn kommt im Bauplatzerklärungsverfahren selbst keine Parteistellung zu. Sie können aber Verletzungen der im Slbg BebauungsgrundlagenG enthaltenen materiell-rechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 9 Abs. 1 Z. 6 Slbg BauPolG 1997 geltend machen (Hinweis E vom 23. März 2000, 98/06/0089). Das Erfordernis des Vorliegens einer Bauplatzerklärung gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2a Slbg BauPolG 1997 selbst begründet kein subjektivöffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 9 Abs. 1 Z. 6 Slbg BauPolG 1997. Auch aus § 14 Abs. 1 lit. a Slbg BebauungsgrundlagenG 1968, der u.a. festlegt, wann ein Grundstück vom Standpunkt des öffentlichen Interesses für die Bebauung ungeeignet erscheint, lässt sich kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 9 Abs. 1 Z. 6 Slbg BauPolG 1997 ableiten (Hinweis E vom 22. Jänner 1998, 97/06/0261). Nachbarn kommt auch kein subjektiv-öffentliches Recht zu, dass in der Bauplatzerklärung bestimmte Bebauungsgrundlagen im Sinne des § 12 Abs. 3 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968, wie etwa Baugrenzlinien oder eine Gebäudehöhe, festgelegt werden. Sie haben jedoch ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die - auch dem Nachbarschutz dienenden - Festlegungen von Bebauungsgrundlagen in der Bauplatzerklärung gesetzmäßig erfolgen und durch das geplante Bauvorhaben eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für die Festlegung von Abständen (in Form von Baugrenzlinien, nicht jedoch auch z.B. durch Baufluchtlinien) und Gebäudehöhen.Den Nachbarn kommt im Bauplatzerklärungsverfahren selbst keine Parteistellung zu. Sie können aber Verletzungen der im Slbg BebauungsgrundlagenG enthaltenen materiell-rechtlichen Vorschriften im Rahmen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, Slbg BauPolG 1997 geltend machen (Hinweis E vom 23. März 2000, 98/06/0089). Das Erfordernis des Vorliegens einer Bauplatzerklärung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 a, Slbg BauPolG 1997 selbst begründet kein subjektivöffentliches Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, Slbg BauPolG 1997. Auch aus Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968, der u.a. festlegt, wann ein Grundstück vom Standpunkt des öffentlichen Interesses für die Bebauung ungeeignet erscheint, lässt sich kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, Slbg BauPolG 1997 ableiten (Hinweis E vom 22. Jänner 1998, 97/06/0261). Nachbarn kommt auch kein subjektiv-öffentliches Recht zu, dass in der Bauplatzerklärung bestimmte Bebauungsgrundlagen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968, wie etwa Baugrenzlinien oder eine Gebäudehöhe, festgelegt werden. Sie haben jedoch ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die - auch dem Nachbarschutz dienenden - Festlegungen von Bebauungsgrundlagen in der Bauplatzerklärung gesetzmäßig erfolgen und durch das geplante Bauvorhaben eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für die Festlegung von Abständen (in Form von Baugrenzlinien, nicht jedoch auch z.B. durch Baufluchtlinien) und Gebäudehöhen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008060226.X01Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010