RS Vwgh 2010/5/18 2008/06/0215

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Veröffentlicht am 18.05.2010
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

§ 46 AVG geht von der Unbeschränktheit der heranzuziehenden Beweismittel aus. Die Behörde kann daher auch die in einem Aktenvermerk festgehaltenen Äußerungen des beigezogenen (Bau)Sachverständigen als Beweismittel heranziehen.Paragraph 46, AVG geht von der Unbeschränktheit der heranzuziehenden Beweismittel aus. Die Behörde kann daher auch die in einem Aktenvermerk festgehaltenen Äußerungen des beigezogenen (Bau)Sachverständigen als Beweismittel heranziehen.

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit freie Beweiswürdigung Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008060215.X01

Im RIS seit

18.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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