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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §16;Rechtssatz
§ 46 AVG geht von der Unbeschränktheit der heranzuziehenden Beweismittel aus. Die Behörde kann daher auch die in einem Aktenvermerk festgehaltenen Äußerungen des beigezogenen (Bau)Sachverständigen als Beweismittel heranziehen.Paragraph 46, AVG geht von der Unbeschränktheit der heranzuziehenden Beweismittel aus. Die Behörde kann daher auch die in einem Aktenvermerk festgehaltenen Äußerungen des beigezogenen (Bau)Sachverständigen als Beweismittel heranziehen.
Schlagworte
Grundsatz der Unbeschränktheit freie Beweiswürdigung Beweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008060215.X01Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010