RS Vwgh 2010/5/18 2008/06/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2010
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn steht kein Mitspracherecht im Hinblick darauf zu, dass sich der Straßenverkehr auf der öffentlichen Verkehrsfläche durch das Bauvorhaben nicht verändert, insbesondere nicht vergrößert (Hinweis E vom 22. April 1999, 99/06/0052).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008060205.X02

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten