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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgRechtssatz
Dem Nachbarn kommt gemäß § 9 Abs. 1 Z. 6 Slbg BauPolG 1997 in Bezug auf die Einhaltung der Widmung dann ein Nachbarrecht zu, wenn die widmungsrechtliche Regelung auch im Interesse des Nachbarn gelegen ist. Dies liegt dann vor, wenn in der Widmungsregelung ein Immissionsschutz vorgesehen ist. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Widmung erweitertes Wohngebiet gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 lit. c Slbg ROG 1998 enthält einen derartigen Immissionsschutz, indem in dieser Regelung darauf abgestellt wird, dass nur Betriebe zulässig sind, die keine erhebliche Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft verursachen und keine Gefährdung der Umgebung durch Explosion oder Strahlung zu verursachen geeignet sind. Die Frage, ob im Sinne dieser Widmungsregelung ein geplanter Betrieb keine erhebliche Geruchs- oder Lärmbelästigung verursachen wird, ist auf der Grundlage eines Betriebstypengutachtens zu beantworten. Dabei kommt es nicht auf die konkrete Anlage und ihre Auswirkungen, sondern auf den Betriebstyp an, dessen Zulässigkeit an Hand der Auswirkungen eines Vergleichsbetriebes zu prüfen ist, der sich im Nahebereich des Bauvorhabens bei gleicher festgelegter Widmung für das Grundstück befindet.Dem Nachbarn kommt gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, Slbg BauPolG 1997 in Bezug auf die Einhaltung der Widmung dann ein Nachbarrecht zu, wenn die widmungsrechtliche Regelung auch im Interesse des Nachbarn gelegen ist. Dies liegt dann vor, wenn in der Widmungsregelung ein Immissionsschutz vorgesehen ist. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Widmung erweitertes Wohngebiet gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Slbg ROG 1998 enthält einen derartigen Immissionsschutz, indem in dieser Regelung darauf abgestellt wird, dass nur Betriebe zulässig sind, die keine erhebliche Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft verursachen und keine Gefährdung der Umgebung durch Explosion oder Strahlung zu verursachen geeignet sind. Die Frage, ob im Sinne dieser Widmungsregelung ein geplanter Betrieb keine erhebliche Geruchs- oder Lärmbelästigung verursachen wird, ist auf der Grundlage eines Betriebstypengutachtens zu beantworten. Dabei kommt es nicht auf die konkrete Anlage und ihre Auswirkungen, sondern auf den Betriebstyp an, dessen Zulässigkeit an Hand der Auswirkungen eines Vergleichsbetriebes zu prüfen ist, der sich im Nahebereich des Bauvorhabens bei gleicher festgelegter Widmung für das Grundstück befindet.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008060205.X01Im RIS seit
24.06.2010Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010