RS Vwgh 2010/5/18 2006/11/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2010
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40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/11/0206 2008/11/0205

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/07/0113 E 15. November 2007 RS 3

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit des Feststellungsbescheides als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich Parteien im Falle, als sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen (Hinweis VfSlg 4563/1963; VfSlg 6392/71 und VfSlg 9105/1981; E 17. September 1996, 94/05/0054).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006110098.X02

Im RIS seit

22.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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