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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/11/0206 2008/11/0205Rechtssatz
§ 31 Abs. 2 letzter Satz MTDG 1992 sieht zwar vor, dass eine Berufung "gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes" unzulässig ist. Die Wortgruppe "die Entscheidung des Landeshauptmannes" bezieht sich freilich nur auf die in § 31 Abs. 2 zweiter Satz MTDG 1992 vorgesehenen Bescheide, mit denen die Abhaltung eines Fortbildungskurses untersagt wird. Der angefochtene Bescheid ist kein solcher Untersagungsbescheid, sondern nach seinem klaren Wortlaut ein Feststellungsbescheid, der nur eine abstrakte Aussage über die Rechtslage enthält. Da es sich dabei um keinen Untersagungsbescheid nach § 31 Abs. 2 MTDG 1992 handelt, kommt der in dieser Bestimmung geregelte Ausschluss des Instanzenzuges nicht zum Tragen. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung war, Art. 103 Abs. 4 B-VG folgend, die Berufung an den zuständigen Bundesminister zulässig.Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz MTDG 1992 sieht zwar vor, dass eine Berufung "gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes" unzulässig ist. Die Wortgruppe "die Entscheidung des Landeshauptmannes" bezieht sich freilich nur auf die in Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz MTDG 1992 vorgesehenen Bescheide, mit denen die Abhaltung eines Fortbildungskurses untersagt wird. Der angefochtene Bescheid ist kein solcher Untersagungsbescheid, sondern nach seinem klaren Wortlaut ein Feststellungsbescheid, der nur eine abstrakte Aussage über die Rechtslage enthält. Da es sich dabei um keinen Untersagungsbescheid nach Paragraph 31, Absatz 2, MTDG 1992 handelt, kommt der in dieser Bestimmung geregelte Ausschluss des Instanzenzuges nicht zum Tragen. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung war, Artikel 103, Absatz 4, B-VG folgend, die Berufung an den zuständigen Bundesminister zulässig.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006110098.X01Im RIS seit
22.06.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015