RS Vwgh 2010/5/18 2006/11/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2010
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Index

10/10 Grundrechte
20/03 Sachwalterschaft

Norm

PersFrSchG 1988 Art1 Abs3;
PersFrSchG 1988 Art1 Abs4;
PersFrSchG 1988 Art2 Abs1 Z5;
UbG §9 Abs3;
  1. UbG § 9 heute
  2. UbG § 9 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 9 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 9 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/11/0070 E 26. Juli 2005 VwSlg 16688 A/2005 RS 8 (Hier: ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Die Fesselung mit Handschellen im Rahmen einer Amtshandlung ist eine Vorgangsweise, die nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie "unbedingt erforderlich (unabdingbar) ist"(Hinweis E 8. August 2002, 99/11/0327). Eine Fesselung mit Handschellen ist etwa dann nicht gerechtfertigt, wenn auf Grund der näheren Umstände eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Behördenorgane nicht ernstlich zu befürchten ist oder es diesen auf eine maßvollere Weise als durch Anlegen von Handfesseln möglich wäre, dem Widerstand einer Person zu begegnen. (Hier: Die Handfesselung war gerechtfertigt, da der Betroffene bereits ein selbstverletzendes Verhalten gesetzt hatte und bereits vor dem Anlegen von Handfesseln einen (ersten) Fluchtversuch auf die Fahrbahn unternommen hatte, als man ihn auf die Transportliege des Rettungswagens legen wollte. Gegenständlich musste nicht nur von der Möglichkeit einer weiteren Selbstbeschädigung, sondern auch von der Gefahr ausgegangen werden, der Betroffene werde neuerlich versuchen, sich der Verbringung in die Anstalt zu widersetzen. Der Ansicht, es hätten auch gelindere Mittel ausgereicht und zwar die Ruhigstellung mit dem Gurt der Transportliege, so ist dem zu entgegnen, dass mit diesem Gurt ein Herabfallen von Personen vom Tragegerät verhindert werden soll. Das bloße Anlegen des Gurtes der Transportliege gewährleistet noch nicht, dass ein Fluchtversuch selbst von bewachten Personen, sofern diese nicht von vornherein in ihrer Mobilität eingeschränkt sind (was offenbar nicht der Fall war), wirksam verhindert werden kann. Zu Recht hat die Behörde daher das Anlegen von Handfesseln als unabdingbare Vorkehrung iSd § 9 Abs. 3 UbG angesehen.)Die Fesselung mit Handschellen im Rahmen einer Amtshandlung ist eine Vorgangsweise, die nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie "unbedingt erforderlich (unabdingbar) ist"(Hinweis E 8. August 2002, 99/11/0327). Eine Fesselung mit Handschellen ist etwa dann nicht gerechtfertigt, wenn auf Grund der näheren Umstände eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Behördenorgane nicht ernstlich zu befürchten ist oder es diesen auf eine maßvollere Weise als durch Anlegen von Handfesseln möglich wäre, dem Widerstand einer Person zu begegnen. (Hier: Die Handfesselung war gerechtfertigt, da der Betroffene bereits ein selbstverletzendes Verhalten gesetzt hatte und bereits vor dem Anlegen von Handfesseln einen (ersten) Fluchtversuch auf die Fahrbahn unternommen hatte, als man ihn auf die Transportliege des Rettungswagens legen wollte. Gegenständlich musste nicht nur von der Möglichkeit einer weiteren Selbstbeschädigung, sondern auch von der Gefahr ausgegangen werden, der Betroffene werde neuerlich versuchen, sich der Verbringung in die Anstalt zu widersetzen. Der Ansicht, es hätten auch gelindere Mittel ausgereicht und zwar die Ruhigstellung mit dem Gurt der Transportliege, so ist dem zu entgegnen, dass mit diesem Gurt ein Herabfallen von Personen vom Tragegerät verhindert werden soll. Das bloße Anlegen des Gurtes der Transportliege gewährleistet noch nicht, dass ein Fluchtversuch selbst von bewachten Personen, sofern diese nicht von vornherein in ihrer Mobilität eingeschränkt sind (was offenbar nicht der Fall war), wirksam verhindert werden kann. Zu Recht hat die Behörde daher das Anlegen von Handfesseln als unabdingbare Vorkehrung iSd Paragraph 9, Absatz 3, UbG angesehen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006110086.X02

Im RIS seit

16.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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