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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Mit einer einmaligen Anweisung, strikt die Bestimmungen des AuslBG einzuhalten, ist nicht das Bestehen eines den Erfordernissen des gemäß § 5 VStG erforderlichen Kontrollsystems anzunehmen, auch wenn der Anweisende dem Angewiesenen vertraut hat.Mit einer einmaligen Anweisung, strikt die Bestimmungen des AuslBG einzuhalten, ist nicht das Bestehen eines den Erfordernissen des gemäß Paragraph 5, VStG erforderlichen Kontrollsystems anzunehmen, auch wenn der Anweisende dem Angewiesenen vertraut hat.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006090236.X02Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
08.09.2010